Gesundheitsreform

Wichtige Änderungen im Überblick
Gesundheitsreformen kurz erklärt
Erfahren Sie mehr über die wichtigsten Änderungen der letzten Gesundheitsreformen in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung.
Auswirkungen auf die Private Krankenversicherung (PKV)
Wechselmöglichkeit von der GKV zur PKV
Die Voraussetzungen für den Wechsel in die private Krankenversicherung sind je nach Beruf und Einkommen verschieden. Beamte, Selbständige, Studenten und Freiberufler können ohne weitere Bedingungen in die PKV eintreten. Angestellte müssen ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze vorweisen können. Diese Grenze wird jährlich neu festgelegt. Um in die PKV wechseln zu können, muss Ihr Bruttogehalt ein Jahr lang über der Versicherungspflichtgrenze liegen. Folgende Versicherungspflichtgrenze wurde für 2014 festgelegt:
Jahresgrenze: 53.550,00 €
Monatsgrenze: 4.462,50 €
Befreiungsmöglichkeit bei Teilzeitbeschäftigung
Während Eltern- und Pflegezeit können Sie sich als ArbeitnehmerIn in Teilzeit (bis zu 50 Prozent) für diesen Zeitraum von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen - vorausgesetzt Sie würden bei Vollzeitbeschäftigung ein Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen. Dies gilt, wenn Sie seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei waren wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (unabhängig davon, ob Sie in der Zeit freiwillig in der Privaten Krankenversicherung versichert waren).
Portabilität der Alterungsrückstellung
Wenn Sie von einer privaten Krankenversicherung in eine andere private Krankenversicherung wechseln möchten, dann besteht die Mitnahmemöglichkeit der Alterungsrückstellung. Ein Wechselrecht innerhalb unternehmensindividueller Versicherungen ist nach Maßgabe des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch nach der Umstellung auf Unisextarife weiterhin möglich. Wobei ein Wechsel aus einer Unisex-kalkulierten Versicherung in eine Bisex-kalkulierte Versicherung nicht zulässig ist (§ 204 VVG). Die Übertragung der Alterungsrückstellungen von der alten in die neue Versicherung erfolgt in voller Höhe. Beim Wechsel in ein anderes Versicherungsunternehmen wird die Alterungsrückstellung maximal in Höhe des Basistarifs mitgegeben.
Pflicht zur Versicherung
Zum 1. Januar 2009 wurde die Pflicht zur Versicherung eingeführt. Das bedeutet: Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland muss eine Krankenversicherung haben. Personen, die der Privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind, sind verpflichtet, bei einem privaten Versicherungsunternehmen für sich und die von ihnen vertretenen Personen eine Krankenversicherung im Mindestumfang abzuschließen.
Auswirkungen auf die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz 2015 (GKV-FQWG)
Anfang 2015 soll der Beitragssatz für alle Krankenkassen von 15,5 auf 14,6 Prozent sinken. Ein Sonderbeitrag von 0,9 Prozent zulasten der Kassenmitglieder wird außerdem entfallen. Stattdessen werden die Kassen Zusatzbeiträge nehmen können, die vom Einkommen abhängig sein werden. Arbeitgeber werden künftig nicht mehr stärker belastet. Mittelfristig werden dadurch voraussichtlich höhere Beiträge auf Millionen Versicherte zukommen. Mit der Reform entfällt für finanzstarke Kassen die Möglichkeit, pauschale Zusatzbeiträge zu erheben oder Prämien auszuschütten.
Zur Stärkung der Qualität in Krankenhäusern plant die Bundesregierung ein neues Institut zu gründen, das die Qualität der Krankenhäuser in Deutschland messen soll. Neue Aufbereitungen entsprechender Daten sollen ermöglichen, dass Kliniken mit guten Behandlungsergebnissen besser bezahlt werden. Andere sollen Abschläge hinnehmen müssen.
Der Gesundheitsfonds
Das Modell eines Gesundheitsfonds soll für eine wirtschaftliche Verwendung von Beitrags- und Steuermitteln sorgen. Der Gesundheitsfonds startete am 1. Januar 2009. Seit diesem Zeitpunkt erhalten alle Kassen für jeden Versicherten den gleichen Beitrag (Grundpauschale) aus dem Fonds, aus dem sie die Ausgaben für Gesundheitsleistungen und Verwaltungskosten finanzieren sollen. Die Krankenkassen ziehen die Sozialversicherungsbeiträge zunächst ein und übertragen sie an den Gesundheitsfonds. Für Kinder wird ein einheitlicher Beitrag kalkuliert, der die durchschnittlichen Gesundheitskosten deckt. Die je nach Krankenkasse unterschiedlichen Risiken, z. B. Alter, Krankheit und Geschlecht der Versicherten, sollen durch risikoadjustierte Zuweisungen aus dem Fonds ausgeglichen werden.
Der seitdem einheitliche Beitragssatz wird von der Bundesregierung festgelegt und regelmäßig überprüft. In 2014 liegt der einheitliche Beitragssatz bei 15,5 Prozent, ab 1. Januar 2015 bei 14,6 Prozent.
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